Jahresverbrauch und Jahresverbrauchsprognose für den Datenexport in den unterschiedlichen Geschäftsbereichen ermitteln

Im Rahmen der Datenbereitstellung für den Datenexport der benötigten Informationen für die Energiepreisbremsen werden Jahresverbräuche zur Ermittlung der Entlastungskontingente bereitgestellt. Abhängig vom Geschäftsbereich und von der Bilanzierungsgrundlage gibt es unterschiedliche Vorgaben, welche Jahresverbräuche für die Ermittlung der Entlastungsbeträge zu verwenden sind. Welche dabei gewählt werden, erfahren Sie in diesem Beitrag. Diese Informationen wurden vorab veröffentlicht, um einen Ausblick auf die zukünftige Mengenermittlung für den Datenexport der EPB zu geben. Geplant ist diese Erweiterung für die KW 11. 

Für die Ermittlung des monatlichen Entlastungskontingents wird pro Monat ein Zwölftel des ermittelten Jahresverbrauchs verwendet. Die Höhe der Jahresverbräuche ist nur für die Bestimmung des Entlastungskontingents des Jahresverbrauchs (z. B. 70 oder 80 %) und für die Referenzbeträge (z. B. 0,40 € brutto oder 0,13 € netto) erforderlich.

Daher ist es nötig, in den jeweiligen Geschäftsbereichen unterschiedliche Vorgehensweisen für die Ermittlung der Verbräuche abhängig von der Bilanzierungsgrundlage zu wählen. Diese sind im Folgenden beschrieben.

Schematische Darstellung der Prozesse

Geschäftsbereich/Netznutzungsbereich Strom

Die zu entlastenden Letztverbraucher im Geschäftsbereich Strom sind in § 5 und 6 StromPBG beschrieben. Ausschlaggebend für die Ermittlungsart ist im Geschäftsbereich Strom ausschließlich die Bilanzierungsgrundlage.

Die Bilanzierungsgrundlage muss ungleich dem Wert RLM zum vorgegebenen Stichtag sein.

Für diese Marktlokationen ist gemäß § 5 und § 6 StromPBG die aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose (JVP) vom Netzbetreiber (NB) zu verwenden. Der BDEW interpretiert in der Anwendungshilfe. Energiepreisbremsen 2023. Fragen und Antworten. 5. Auflage (Kapitel 2.4.8) die aktuelle JVP als die im Januar 2023 bekannte JVP vom NB. Damit ist die Prognose gemeint, die der NB für das Jahr 2023 bekannt gegeben hat. In der Regel ist das bei einer Abrechnung zum 31.12. die Prognose zum 01.03. oder 01.04. des Folgejahres.

Ausgangsdatum für die Ermittlung der Prognosen für Marktlokationen mit Standard-Lastprofilverfahren im NNB Strom ist der 01.01.2023.

Die Ermittlung der relevanten Prognosegültigkeit und deren Inhalt erfolgt in mehreren Schritten:

Verträge mit Vertragsbeginn vor/gleich (</=) dem Ausgangsdatum

  • Aus den Prognosen an der Marktlokation wird der erste Eintrag mit Gültigkeitsdatum nach/gleich (>/=) dem Ausgangsdatum ermittelt.
  • Existiert kein Eintrag mit Gültigkeitsdatum nach/gleich (>/=) dem Ausgangsdatum, so wird der letzte Eintrag mit Gültigkeitsdatum vor/gleich (</=) dem Ausgangsdatum verwendet.
  • Wenn kein Eintrag nach den oben genannten Methoden ermittelt werden kann, keine erforderlichen Informationen vorliegen oder es zu einem Fehler bei der Ermittlung kommt, kann die Alternative Vorgehensweise für die Ermittlung des Jahresverbrauchs angewendet werden.

Verträge mit Vertragsbeginn nach (>) dem Ausgangsdatum

  • Aus den Prognosen an der Marktlokation wird der erste Eintrag mit Gültigkeitsdatum nach/gleich (>/=) dem Bilanzierungsbeginn ermittelt.
  • Wenn kein Eintrag nach den oben genannten Methoden ermittelt werden kann, keine erforderlichen Informationen vorliegen oder es zu einem Fehler bei der Ermittlung kommt, kann die Alternative Vorgehensweise für die Ermittlung des Jahresverbrauchs angewendet werden.

Inhalte aus dem ermittelten Prognoseeintrag

Abhängig von der Bilanzierungsgrundlage werden folgende Inhalte aus dem ermittelten Prognoseeintrag verwendet:

  • Bilanzierungsgrundlage = SLP

Ist die Jahresprognose vorhanden, so wird diese verwendet.

  • Bilanzierungsgrundlage = TLPS

Ist die Jahresprognose vorhanden, wird diese verwendet. Wenn sie nicht vorhanden ist, aber die angepasste elektrische Arbeit, so wird letztere verwendet. Wenn die spezifische Arbeit vorhanden ist, wird diese auf ein Jahr hochgerechnet und als Jahresverbrauch verwendet. Der Zeitraum für die Hochrechnung ist der Gültigkeitsbeginn der Prognose + 1 Jahr – 1 Tag.

  • Bilanzierungsgrundlage = TLPG

Ist die Jahresprognose vorhanden, so wird diese verwendet. Wenn die Jahresverbrauchsprognose nicht vorhanden ist, handelt es sich um einen Fehlerfall. Sollte die angepasste elektrische Arbeit vorhanden sein, so wird diese zur Jahresprognose addiert. Ist sie nicht vorhanden, aber die spezifische Arbeit ist vorhanden, so wird letztere auf ein Jahr hochgerechnet und zur Jahresprognose addiert. Der Zeitraum für die Hochrechnung ist der Gültigkeitsbeginn der Prognose + 1 Jahr – 1 Tag.

  • Grundsätze für die Hochrechnung von spezifischer Arbeit

Analog zur Ermittlung der Prognosen beim NB in der Abrechnung werden die Wichtungsanteile aus Lastprofil bzw. Profilchar verwendet.
Liegen für den Hochrechnungszeitraum nicht alle Wichtungsanteile vor bzw. sind nicht alle Wichtungsanteile freigegeben, so werden – analog zur Erlöshochrechnung – die freigegebenen Wichtungsanteile aus dem Vorjahr verwendet.

Alternative Vorgehensweise für die Ermittlung des Jahresverbrauchs

In diesen Fällen sind die Jahresverbräuche aus den Verträgen zu verwenden, die zum Ausgangsdatum bzw. ab Vertragsbeginn – für Verträge mit Vertragsbeginn nach Ausgangsdatum – vorliegen (s. Vorgehensweise für die Ermittlung des Jahresverbrauchs in allen Geschäftsbereichen).

Keine Ermittlung des Jahresverbrauchs möglich

Kann über keine der oben angegebenen Verfahren der Jahresverbrauch ermittelt werden, bleibt der Jahresverbrauch für den Export leer.

In diesen Fällen muss der Jahresverbrauch vom LFA oder NB mitgeteilt werden. Der Anwender muss den Jahresverbrauch nach dem Export der Daten eigenständig vorgeben.

Die Bilanzierungsgrundlage muss gleich (=) dem Wert RLM zum vorgegebenen Stichtag sein.

Für diese Marktlokation ist gemäß § 5 und § 6 StromPBG der gemessene Jahresverbrauch aus dem Kalenderjahr 2021 zu verwenden. Sowohl in § 5 StromPBG als auch in der Anwendungshilfe. Energiepreisbremsen 2023. Fragen und Antworten. 5. Auflage (Kapitel 2.4.8) sind Besonderheiten für den Fall beschrieben, dass die Messwerte nicht für das komplette Kalenderjahr vorliegen.

Da in der CS.VA beim LF nicht direkt die Messwerte aus dem Lastgang bzw. Zählerstandsgang verwendet werden, besteht die einzige Möglichkeit, die Jahresverbräuche aus den abgerechneten Mengen in der Verbrauchshistorie zu ermitteln. Hierbei ist zu beachten, dass ausschließlich volle Monate berücksichtigt werden dürfen.

Der Jahresverbrauch ist grundsätzlich aus der Verbrauchshistorie des Vertrags zu ermitteln. 

Die Ermittlung der relevanten Einträge aus der Verbrauchshistorie und deren Verwendung erfolgt wie im Folgenden beschrieben:

Verträge mit Vertragsbeginn vor/gleich (</=) dem 01.01.2021

Alle abgerechneten Verbräuche aus der Verbrauchshistorie für den Vertrag aus dem Kalenderjahr 2021 werden addiert und als Jahresverbrauch 2021 verwendet. Dabei muss sichergestellt sein, dass alle Monate vollständig sind.

Aus der Verbrauchshistorie werden alle Werte verwendet, die aus der Abrechnung kommen, d.h. es muss die vaarn_id und die Feldreferenz vorhanden sein. Gibt es Einträge mit und ohne vamgp_id zu einer Feldreferenz, so werden die Mengen ohne vamgp_id verwendet.

Über die Einträge mit vamgp_id wird ermittelt, ob es sich um Wirkarbeit handelt. Damit sind Leistungswerte und Blindarbeit ausgeschlossen.

Verträge mit Vertragsbeginn nach (>) dem 01.01.2021 für „Marktlokationen OHNE Wärmepumpe“

Um eine Marktlokation OHNE Wärmepumpe handelt es sich, wenn in keiner OBIS-Kennzahl der Marktlokation das Kennzeichen Wärmenutzung = Z57 – Wärmepumpe gesetzt ist.

Alle abgerechneten Verbräuche aus der Verbrauchshistorie für den Zeitraum „Erster vollständiger Monat ab Vertragsbeginn“ und die folgenden 11 vollständigen Monate – also insgesamt die Verbräuche aus 12 aufeinanderfolgenden vollständigen Monaten – werden addiert.

Die Verwendung der Verbräuche aus der Verbrauchshistorie erfolgt analog zu Verträgen mit Vertragsbeginn vor/gleich (</=) dem 01.01.2021.

Ziel ist es, die Verbräuche für volle 12 aufeinander folgende vollständige Monate als Ersatz für die Verbräuche aus dem Kalenderjahr 2021 zu bilden. Die Regeln sind im des § 5 Absatz 2 Satz 3 StromPBG beschrieben.

Für die Schätzung werden daher folgende Regeln angewendet:

  • Liegen die Verbräuche insgesamt für 12 vollständige Monate vor, so wird der kumulierte Verbrauch als Jahresverbrauch verwendet.
  • Liegen die Verbräuche für mindestens 3 vollständige Monate vor, so werden die Verbräuche auf insgesamt 12 Monate hochgerechnet. Da für die Hochrechnung keine SLP vorliegen, erfolgt eine lineare Wichtung.
  • Liegen die Verbräuche für weniger als 3 vollständige Monate oder liegen keine Verbräuche vor, wird die Alternative Vorgehensweise für die Ermittlung des Jahresverbrauchs verwendet.

Verträge mit Vertragsbeginn nach (>) dem 01.01.2021 für „Marktlokationen MIT Wärmepumpe“

Um eine Marktlokation MIT Wärmepumpe handelt es sich, wenn in mindestens einer OBIS-Kennzahl der Marktlokation das Kennzeichen Wärmenutzung = Z57 – Wärmepumpe gesetzt ist.

Der Jahresverbrauch ermittelt sich analog zu der unter Verträge mit Vertragsbeginn nach (>) dem 01.01.2021 für „Marktlokationen OHNE Wärmepumpe“ beschriebenen Vorgehensweise mit dem Unterschied, dass im Fall einer Schätzung die Verbräuche nur für mindestens einen vollständigen Monat vorliegen müssen.

Alternative Vorgehensweise für die Ermittlung des Jahresverbrauchs

Kann für die o.g. Verträge nach den dort genannten Regeln kein Jahresverbrauch ermittelt werden, kommt auch für Marktlokationen mit Bilanzierungsgrundlage RLM die alternative Vorgehensweise zum Einsatz.

In diesen Fällen werden die Jahresverbräuche aus den Verträgen verwendet, die zum Ausgangsdatum bzw. ab Vertragsbeginn – für Verträge mit Vertragsbeginn nach Ausgangsdatum – vorliegen (s. Vorgehensweise für die Ermittlung des Jahresverbrauchs in allen Geschäftsbereichen).

Keine Ermittlung des Jahresverbrauchs möglich

Kann über keine der oben angegebenen Verfahren der Jahresverbrauch ermittelt werden, bleibt der Jahresverbrauch für den Export leer.
In diesen Fällen muss der Jahresverbrauch vom LFA oder NB mitgeteilt werden. Der Anwender muss den Jahresverbrauch nach dem Export der Daten eigenständig vorgeben.

Geschäftsbereich/Netznutzungsbereich Strom

Die zu entlastenden Letztverbraucher im Geschäftsbereich Strom sind in § 5 und 6 StromPBG beschrieben. Ausschlaggebend für die Ermittlungsart ist im Geschäftsbereich Strom ausschließlich die Bilanzierungsgrundlage.

Die Bilanzierungsgrundlage muss ungleich dem Wert RLM zum vorgegebenen Stichtag sein.

Für diese Marktlokationen ist gemäß § 10 EWPBG der Jahresverbrauch zu verwenden, den der LF im September 2022 prognostiziert hat.

Liegt dem LF kein Jahresverbrauch im September 2022 vor, so wird der nach § 24 Absatz 1, Satz 4 GasNZV prognostizierte Jahresverbrauch vom NB verwendet.

Diese Vorgehensweise ist anders als im Strom, da vorrangig die Jahresverbräuche des LF verwendet werden. 

Ausgangsdatum für die Ermittlung der Jahresverbräuche für Marktlokationen mit Standard-Lastprofilverfahren im Netznutzungsbereich Gas ist der 01.09.2022.

Die Ermittlung der relevanten Jahresverbräuche erfolgt in mehreren Schritten:

Jahresverbrauch des LF

Abhängig von Vertragsbeginn und den vorhandenen Abrechnungen werden die hochgerechneten Jahresverbräuche aus einer Abrechnung oder die Jahresverbräuche aus den Verträgen verwendet.

Verträge mit Vertragsbeginn vor (<) dem Ausgangsdatum

Es wird immer der Jahresverbrauch des LF zum Ausgangsdatum bestimmt. Die Ermittlung ist abhängig davon, ob und wann die letzte Abrechnung erfolgt ist.

  • letzte Abrechnung vor (<) dem Ausgangsdatum oder noch nicht abgerechnet

In diesen Fällen werden die Jahresverbräuche aus den Verträgen zu verwenden, die zum Ausgangsdatum vorliegen.

  • letzte Abrechnung nach/gleich (>/=) dem Ausgangsdatum

Aus der Verbrauchshistorie werden die auf ein Jahr hochgerechneten Jahresverbräuche für die letzte Abrechnung mit Abrechnungsende vor (<) dem Ausgangsdatum verwendet. Existiert keine Abrechnung mit Abrechnungsende vor (<) dem Ausgangsdatum, wird der Jahresverbrauch statt dessen aus der Prognose des NB ermittelt.

Verträge mit Vertragsbeginn nach/gleich (>/=) dem Ausgangsdatum

Es wird immer der Jahresverbrauch des LF zum Vertragsbeginn zu bestimmt. Die Ermittlung ist davon abhängig, ob und wann die letzte Abrechnung erfolgt ist.

  • Noch nicht abgerechnet

In diesen Fällen werden die Jahresverbräuche aus den Verträgen verwendet, die zum Vertragsbeginn vorliegen.

  • Bereits abgerechnet

In diesen Fällen können die Jahresverbräuche weder aus den Verträgen noch aus einer Abrechnung verwendet werden. Der Jahresverbrauch wird statt dessen aus der Prognose des NB ermittelt.

Prognose der NB

Die Ermittlung der relevanten Prognosegültigkeit und deren Inhalte erfolgt abhängig vom Vertragsbeginn:

Verträge mit Vertragsbeginn vor/gleich (</=) dem Ausgangsdatum

Aus der Prognosehistorie an der Marktlokation wird der letzte Eintrag mit Gültigkeitsdatum vor/gleich (</=) dem Ausgangsdatum ermittelt.
Ist in diesem Eintrag die JVP angegeben, so wird diese verwendet. Ist das nicht der Fall, wird die Alternative Vorgehensweise für die Ermittlung des Jahresverbrauchs verwendet.

Verträge mit Vertragsbeginn nach (>) dem Ausgangsdatum

Aus der Prognosehistorie an der Marktlokation wird der Eintrag mit Gültigkeitsdatum gleich (=) dem Bilanzierungsbeginn des Vertrags ermittelt.
Ist in diesem Eintrag die JVP angegeben, so wird diese verwendet. Ist das nicht der Fall, wird die Alternative Vorgehensweise für die Ermittlung des Jahresverbrauchs verwendet.

Alternative Vorgehensweise für die Ermittlung des Jahresverbrauchs

In diesen Fällen werden die Jahresverbräuche aus den Verträgen zu verwendet, die zum Ausgangsdatum bzw. ab Vertragsbeginn – für Verträge mit Vertragsbeginn nach Ausgangsdatum – vorliegen (s. Vorgehensweise für die Ermittlung des Jahresverbrauchs in allen Geschäftsbereichen).

Keine Ermittlung des Jahresverbrauchs möglich

Kann über keine der oben angegebenen Verfahren der Jahresverbrauch ermittelt werden, bleibt der Jahresverbrauch für den Export leer.
In diesen Fällen muss der Jahresverbrauch vom LFA oder NB mitgeteilt werden. Der Anwender muss den Jahresverbrauch nach dem Export der Daten eigenständig vorgeben.

Die Bilanzierungsgrundlage muss gleich (=) dem Wert RLM zum vorgegebenen Stichtag sein.

Für diese Marktlokationen ist gemäß § 10 EWPBG der gemessene Jahresverbrauch aus dem Kalenderjahr 2021 zu verwenden. Sowohl im § 10 EWPBG als auch in der Anwendungshilfe. Energiepreisbremsen 2023. Fragen und Antworten. 5. Auflage (Kapitel 2.2.3) sind Besonderheiten für den Fall beschrieben, dass die Messwerte nicht für das komplette Kalenderjahr vorliegen.

Da in der CS.VA beim LF nicht direkt die Messwerte aus dem Lastgang bzw. Zählerstandsgang verwendet werden, ist hier die einzige Möglichkeit, die Jahresverbräuche aus den abgerechneten Mengen in der Verbrauchshistorie zu ermitteln.

Der Jahresverbrauch wird grundsätzlich aus der Verbrauchshistorie des Vertrags ermittelt.

Anders als im Strom ist die Ermittlung nicht auf volle Monate begrenzt. Laut § 10 Absatz 3 EWPBG „… beginnt der zugrunde zu legende Zeitraum mit dem Tag der Lieferung und endet der zugrunde zu legende Zeitraum nach einem Kalenderjahr.“

Die Ermittlung der relevanten Einträge aus der Verbrauchshistorie und deren Verwendung erfolgt wie im Folgenden beschrieben:

Verträge mit Vertragsbeginn vor/gleich (</=) dem 01.01.2021

Alle abgerechneten Verbräuche aus der Verbrauchshistorie für den Vertag aus dem Kalenderjahr 2021 werden addiert und als Jahresverbrauch 2021 verwendet.

Aus der Verbrauchshistorie werden alle Werte verwendet, die aus der Abrechnung kommen, d.h. es muss die vaarn_id und die Feldreferenz vorhanden sein. Gibt es Einträge mit und ohne vamgp_id zu einer Feldreferenz, so sind die Mengen ohne vamgp_id zu verwenden.

Über die Einträge mit vamgp_id ist zu ermitteln, ob es sich um Verbrauch handelt. Damit werden Maximalwerte ausgeschlossen.

Verträge mit Vertragsbeginn nach (>) dem 01.01.2021

Alle abgerechneten Verbräuche aus der Verbrauchshistorie für den Zeitraum „Vertragsbeginn + 1 Jahr“ werden addiert.

Die Verwendung der Verbräuche aus der Verbrauchshistorie erfolgt analog zu Verträgen mit Vertragsbeginn vor/gleich (</=) dem 01.01.2021.

Ziel ist, die Verbräuche für ein ganzes Jahr als Ersatz für die Verbräuche aus dem Kalenderjahr 2021 zu bilden. Die Regeln sind im § 10 Absatz 3 EWPBG beschrieben.

Für die Schätzung sind daher folgende Regeln anzuwenden:

  • Liegen die Verbräuche insgesamt für ein ganzes Jahr ab Vertragsbeginn vor, so wird der kumulierte Verbrauch als Jahresverbrauch verwendet.
  • Liegen die Verbräuche für mindestens 3 Monate ab Vertragsbeginn vor, so werden die Verbräuche auf insgesamt ein Jahr hochgerechnet. Da für die Hochrechnung keine Standardlastprofile vorliegen, erfolgt eine lineare Wichtung. Diese Vorgehensweise kommt auch dann zum Einsatz, wenn ein untermonatlicher Vertragsbeginn vorliegt. In dem Fall wird der letzte abgerechnete Monat anteilig berücksichtigt.
  • Liegen die Verbräche für weniger als 3 Monate ab Vertragsbeginn oder keine Verbräuche vor, ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 EWPBG der Jahresverbrauch gleich (=) 0.

Geschäftsbereich Wärme

Die zu entlastenden Letztverbraucher im Geschäftsbereich Wärme sind in den §§ 11 und 14 EWPBG beschrieben. Eine Unterscheidung zwischen Letztverbrauchern mit und ohne Lastgangmessung wie in den Geschäftsbereichen Strom und Gas gibt es nicht. Die Unterscheidung ergibt sich nur aus der Beschreibung der verschiedenen Letztverbrauchergruppen in den o.g. Paragraphen.

Die Ermittlung der Jahresverbräuche erfolgt für diese Letztverbraucher ähnlich wie in Die Marktlokation wird nach Standard-Lastprofilen bilanziert im Geschäftsbereich Gas beschrieben. Allerdings gibt es im Geschäftsbereich Wärme keine Marktlokationen.

Für diese Letztverbraucher ist gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 EWPBG der Jahresverbrauch zu verwenden, den das Wärmeversorgungsunternehmen im September 2022 prognostiziert hat. Alternativen werden dort nicht beschrieben.

Ausgangsdatum für die Ermittlung der Jahresverbräuche im Geschäftsbereich Wärme ist der 01.09.2022.

Die Ermittlung der relevanten Jahresverbräuche erfolgt wie im Folgenden beschrieben in zwei Schritten:

Jahresverbrauch des LF

Abhängig von Vertragsbeginn und den vorhandenen Abrechnungen werden die hochgerechneten Jahresverbräuche aus einer Abrechnung oder die Jahresverbräuche aus den Verträgen verwendet.

Verträge mit Vertragsbeginn vor (<) dem Ausgangsdatum

Es ist immer der Jahresverbrauch des LF zum Ausgangsdatum zu bestimmen. Die Ermittlung ist abhängig davon, ob und wann die letzte Abrechnung erfolgt ist.

  • Letzte Abrechnung vor (<) dem Ausgangsdatum oder noch nicht abgerechnet

In diesen Fällen werden die Jahresverbräuche aus den Verträgen verwendet, die zum Ausgangsdatum vorliegen.

  • Letzte Abrechnung nach (>/=) dem Ausgangsdatum

Aus der Verbrauchshistorie werden die auf ein Jahr hochgerechneten Jahresverbräuche für die letzte Abrechnung mit Abrechnungsende vor (<) dem Ausgangsdatum verwendet. Existiert keine Abrechnung mit Abrechnungsende vor (<) dem Ausgangsdatum, wird die Alternative Vorgehensweise für die Ermittlung des Jahresverbrauchs verwendet.

Verträge mit Vertragsbeginn nach/gleich (>/=) dem Ausgangsdatum

Es wird immer der Jahresverbrauch des LF zum Vertragsbeginn bestimmt. Die Ermittlung ist abhängig davon, ob und wann die letzte Abrechnung erfolgt ist.

  • Noch nicht abgerechnet

In diesen Fällen werden die Jahresverbräuche aus den Verträgen verwendet, die zum Vertragsbeginn vorliegen.

  • Bereits abgerechnet

In diesen Fällen können die Jahresverbräuche weder aus den Verträgen noch aus einer Abrechnung verwendet werden, statt dessen wird die Alternative Vorgehensweise für die Ermittlung des Jahresverbrauchs verwendet.

Alternative Vorgehensweise für die Ermittlung des Jahresverbrauchs

In diesen Fällen werden die Jahresverbräuche aus den Verträgen verwendet, die zum Ausgangsdatum bzw. ab Vertragsbeginn – für Verträge mit Vertragsbeginn nach Ausgangsdatum – vorliegen (s. Vorgehensweise für die Ermittlung des Jahresverbrauchs in allen Geschäftsbereichen).

Keine Ermittlung des Jahresverbrauchs möglich

Kann über keine der oben angegebenen Verfahren der Jahresverbrauch ermittelt werden, bleibt der Jahresverbrauch für den Export leer. Der Anwender muss den Jahresverbrauch nach dem Export der Daten eigenständig vorgeben.

In der CS.VA ist die Identifizierung der betroffenen Verträge nach § 14 Abs. 1 und 2 EWPBG und somit auch die Ermittlung des Entlastungskontingents für diese Kunden gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht möglich.

Daher wird in der Wärme der Jahresverbrauch auch für Kunden nach § 14 Absatz 1 und 2 EWPBG analog zum Jahresverbrauch nach § 17 Absatz 1 Satz 1 ermittelt. Eine manuelle Anpassung des Entlastungskontingents ist in diesen Fällen erforderlich.

Vorgehensweise für die Ermittlung des Jahresverbrauchs in allen Geschäftsbereichen

Kann wie oben beschrieben nach den gesetzlichen Vorgaben in den verschiedenen Geschäftsbereichen kein Jahresverbrauch ermittelt werden, wird immer der Jahresverbrauch aus den Verträgen verwendet, der zum Ausgangsdatum bzw. bei Verträgen mit Vertragsbeginn nach (>) dem Ausgangsdatum zum Vertragsbeginn vorliegt.

Kennzeichnung der Ermittlungsmethode, Prognosen und Jahresverbräuche zur Ermittlung des Entlastungskontingents

Die angewandte Ermittlungsmethode wird zu Dokumentationszwecken und für den Datenexport gespeichert.

Folgende Einträge sind vorgesehen:

  • Jahresverbrauch des LFA (wird ggf. später durch das DL-Tool gesetzt)
  • Aktuelle JVP (Strom SLP: Verträge mit Beginn vor/gleich (</=) dem 01.01.2023)
  • Spätere JVP (Strom SLP: Verträge mit Beginn nach (>) dem 01.01.2023)
  • Alternative Vorgehensweise (Strom SLP, Strom RLM, Gas SLP)
  • Jahresverbrauch aus Kalenderjahr 2021 (Strom RLM, Gas RLM: Verträge mit Beginn vor/gleich (</=) dem 01.01.2021)
  • Hochgerechneter Jahresverbrauch aus mindestens drei vollen Monaten (Strom RLM, Gas RLM: Verträge mit Beginn nach (>) dem 01.01.2021)
  • Hochgerechneter Jahresverbrauch aus mindestens einem vollen Monat (Strom RLM: Verträge mit Beginn nach (>) dem 01.01.2021 und mit Wärmepumpe)
  • Jahresprognose des LF aus September (Gas SLP: Verträge mit Beginn vor/gleich (</=) dem 01.09.2022, Wärme: Verträge mit Beginn vor/gleich (</=) dem 01.09.2022)
  • Jahresprognose des LF zum Vertragsbeginn (Gas SLP: Verträge mit Beginn nach (>) dem 01.09.2022, Wärme: Verträge mit Beginn nach (>) dem 01.09.2022)
  • JVP des NB aus September (Gas SLP: Verträge mit Beginn vor/gleich (</=) dem 01.09.2022 und keine Prognose des LF vorhanden)
  • Spätere JVP des NB (Gas SLP: Verträge mit Beginn nach (>) dem 01.09.2022 und keine Prognose des LF vorhanden)

17.03.2023
Erweiterung der schematischen Darstellung.

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