Im Dialogschritt Technische Daten ändern haben Sie die Möglichkeit, verschiedene Informationen zur EEG-Anlage zu bearbeiten. In Abhängigkeit vom Energieträger stehen dabei unterschiedliche Bearbeitungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Technische Daten ändern
Eine Bemerkung zur Anlage können Sie im gleichnamigen Feld erfassen.
Die Bearbeitung der Tabellen erfolgt über das Kontextmenü. Wählen Sie Bearbeiten, um die Felder in der Tabelle zur Eingabe freizuschalten. Nehmen Sie die Änderungen vor und klicken Sie Speichern an. Der Eintrag wird modifiziert in die Tabellenzeile übernommen. Ist noch kein Eintrag vorhanden, steht im Kontextmenü nur die Funktion Neu zur Verfügung.
Tabelle Vergütungsanspruchverringerung
Nach § 100 Abs. 14 Satz 4 EEG 2021 gilt:
Speist der Anlagenbetreiber bei einer Inbetriebnahme ab dem 30.07.2022 bis zum 31.12.2022 entgegen der Mitteilung, dass er für das aktuelle Jahr in der Volleinspeisevergütung verbleibt, nicht den gesamten in der Solaranlage erzeugten Strom in das Netz ein, verringert sich der anzulegende Wert für das Kalenderjahr 2022 auf den Marktwert. Diese Sanktion wird automatisch in der Abrechnung berücksichtigt, sobald die Netzeinspeisung nicht der Gesamterzeugung entspricht.
Die Sanktion kann außerdem noch manuell in diesem Dialog als Vergütungsverringerung eingetragen werden.
Über die Bearbeitung der Tabelle Vergütungsanspruchverringerung haben Sie die Möglichkeit, Sanktionsmaßnahmen abzubilden und die Vergütung der Anlage auf Marktwert bzw. bei negativem Börsenpreis auf 0,- € gem. § 25 EEG 2014 festzusetzen. Erfassen Sie dazu eine neue Tabellenzeile und legen Sie den Zeitraum für die Vergütungsverringerung über die Datumsfelder Gültig ab und Gültig bis fest. Eine Vergütungsanspruchverringerung aufgrund von negativem Börsenpreis ist nur zulässig, wenn dieser für mindestens 6 Stunden am Stück negativ ist. Der Zeitraum ist in diesem Fall stundengenau in den Datumsfeldern zu erfassen. Wählen Sie den Grund für die Vergütungsanspruchverringerung über das gleichnamige Listenfeld aus.
Tabelle Vorbelastende Anlagen
Nach § 100 Absatz 14 Satz 3 EEG 2021 gilt: Eine Anlage belastet die andere Anlage nicht vor, wenn
- diese auf demselben Gebäude sind und
- beide Anlagen eine eigene Messeinrichtung mit separat geeichter Untermessung haben
Um diese Bedingungen zu berücksichtigen, kann das Kennzeichen Auf selbem Gebäude in der Tabelle der vorbelastenden Anlagen verwaltet werden. Ist dieses Kennzeichen aktiviert, werden im Rahmen der Vorbelastung der Volleinspeisevergütung beide Anlagen, die auf einem Gebäude liegen, beginnend bei einer installierten Leistung von 0 kW für die Abrechnung berücksichtigt, auch wenn in CS.EEG die eine Anlage die andere vorbelastet.
Im Dialogschritt Zusammenfassung werden die anzuzeigenden oder geänderten Daten im Überblick dargestellt.
Prüfen Sie alle Informationen auf ihre Richtigkeit. Wenn Sie einzelne Daten überarbeiten möchten, gehen Sie über ZURÜCK schrittweise zurück. Sind alle Daten korrekt, klicken Sie auf FERTIGSTELLEN bzw. auf ÜBERNEHMEN.
Zusammenfassung – Technische Daten ändern
Zusammenfassung – Vergütungseigenschaften ändern