Vorbelastungen
Eine EEG-Anlage ist durch eine andere EEG-Anlage vorbelastet, wenn die andere Anlage älter ist und beide Anlagen gemäß § 19 (1), (1a) EEG zum Zweck der Vergütungsermittlung als eine Anlage zu betrachten sind.
Das gilt für alle EEG-Anlagen, die
- auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe installiert sind und
- Strom aus dem gleichen Energieträger erzeugen und
- nach dem EEG gefördert werden und
- sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen wurden.
Für Biogas-Anlagen gilt es immer, wenn das Biogas für die Stromerzeugung aus derselben Biogaserzeugungsanlage stammt.
Für Solaranlagen gilt es, wenn sie
- innerhalb derselben Gemeinde errichtet worden und
- innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten und
- in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern Luftlinie in Betrieb genommen worden sind.