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Vorbelastungen

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Eine EEG-Anlage ist durch eine andere EEG-Anlage vorbelastet, wenn die andere Anlage älter ist und beide Anlagen gemäß § 19 (1), (1a) EEG zum Zweck der Vergütungsermittlung als eine Anlage zu betrachten sind.

Das gilt für alle EEG-Anlagen, die

  1. auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe installiert sind und
  2. Strom aus dem gleichen Energieträger erzeugen und
  3. nach dem EEG gefördert werden und
  4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen wurden.

Für Biogas-Anlagen gilt es immer, wenn das Biogas für die Stromerzeugung aus derselben Biogaserzeugungsanlage stammt.

Für Solaranlagen gilt es, wenn sie

  1. innerhalb derselben Gemeinde errichtet worden und
  2. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten und
  3. in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern Luftlinie in Betrieb genommen worden sind.
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