Vergütungsanspruchverringerung
Eine Vergütungsanspruchverringerung tritt ein, wenn einer der im EEG vorgesehenen Gründe für eine Verringerung der EEG-Vergütung auf 0,- € oder auf den Marktwert vorliegt. In diesem Fall kann eingespeister Strom aus dieser Anlage nur nach der dafür vorgesehen Vergütungskategorie vergütet und an die ÜNB und die BNetzA gemeldet werden.