Preisobergrenze [POG]
Der grundzuständige Messstellenbetreiber darf für die Erbringung der Standardleistungen nicht mehr als die im Gesetz festgeschriebenen Preisobergrenzen abrechnen.
Die Preisobergrenzen wurden durch das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung für Verbraucherinnen und Verbraucher gesenkt. Den Differenzbetrag zur ursprünglichen Preisobergrenze trägt nun der Netzbetreiber. Ab 2024 gelten die niedrigeren Preisobergrenzen.
Quelle: Bundesnetzagentur