Nutzungsarten
Die Nutzungsart beschreibt vergütungsrelevante Eigenschaften der EEG-Anlage. Für Solaranlagen ist das die Angabe, ob sie auf oder an Gebäuden (Gebäude, § 32 (1) Nr. 1, (2), (3), (4) EEG) oder auf baurechtlich dafür vorgesehenen Flächen (je nach EEG-Version Freifläche oder Sonstige, § 32 (1) Nr. 2, 3 EEG) angebracht sind. Für Windanlagen beschreibt die Nutzungsart ihren Standort an Land (Onshore, § 29 EEG), an Land nach Ersetzung älterer Windanlagen (Repowering, § 30 EEG) oder auf See (Offshore, § 31 EEG).