Die E-Rechnungsverordnung (ERechV) des Bundes besagt, dass eine Rechnung als elektronische Rechnung (eRechnung) einzureichen ist. Eine Rechnung ist elektronisch, wenn sie in einem strukturiertem Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird. Reine PDF-Dokumente, Bilddateien oder eingescannte Rechnungen sind laut der EU-Richtlinie keine elektronischen Rechnungen, da diese keine Daten in strukturierter Form enthalten. Die Rechnungsausstellung im Datenaustauschstandard XRechnung, ZUGFeRD oder einen anderen CEN-konformen Standard ist verpflichtend.
Neben den klassischen Behörden auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene betrifft das neue E-Rechnungsgesetz auch Unternehmen, die mehrheitlich in öffentlicher Hand sind (z.B. Krankenhäuser, Schwimmbäder, Universitäten, Schulen, Kindergärten, Straßenbauunternehmen, Energieversorger, Unternehmen der Entsorgungswirtschaft und kulturelle Einrichtungen wie Museen, Theater und Bibliotheken. Von dem Gesetz sind außerdem sämtliche kleine, mittelständische und große Unternehmen betroffen, die Rechnungen an eine Behörde oder öffentliche Verwaltung stellen, da diese Rechnungen ab den jeweiligen Fristen nur noch in strukturierter Form akzeptieren dürfen. Des Weiteren sind Unternehmen mit gewissen Sektorentätigkeiten (§102 GWB) betroffen. Dazu gehört u.a. der Bereich Wasser, Elektrizität sowie Gas und Wärme.
Die obersten Bundesbehörden müssen ab dem 27.11.2018 in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Alle anderen öffentlichen Auftraggeber des Bundes folgen dann ein Jahr später am 27.11.2019. Ab dem 27.11.2020 werden alle Rechnungssteller gegenüber öffentlichen Auftraggeber des Bundes zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichted.
Da sich aber die Veröffentlichung der Norm für die europäische Rechnungsstellung vom ursprünglich geplanten Datum (27.05.2017) auf den 18.10.2017 verschoben hat, ergibt sich für öffentliche Auftraggeber, die keine obersten Bundesbehörden sind, der 18.04.2020 als spätester Umsetzungszeitpunkt (dieser ist festgelegt auf 30 Monate nach der Veröffentlichung der europäischen Norm für die elektronischen Rechnungsstellung im Amtsblatt der Europäischen Union).
Quelle: BMI
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