Ermittlung der Strommengen
In der ÜNB-Monatsmeldung wird die eigenverbrauchte Strommenge wie folgt ermittelt:
- Lastganggemessene Anlagen:
Es werden die Zeitreihen für den Meldungszeitraum ausgewertet. Liegen keine Zeitreihen vor, wird für die Anlage keine Meldung erzeugt, sondern ein Eintrag in das Fehlerprotokoll geschrieben.
- Andere Anlagen (SLP):
Die Einspeisemenge wird durch Aufteilung der im Feld Energiemenge SLP angegebenen Menge aus dem EDM-System auf die installierte Leistung aller SLP-Anlagen geschätzt. Zur Ermittlung einer geschätzten Eigenverbrauchsmenge wird der an der Anlage gespeicherte Prognosewert Erwarteter Eigenverbrauch/Jahr ausgewertet. Diese Eigenverbrauchsmenge wird mit den passenden Kategorien EV61*-EEG-* in der ÜNB-Monatsmeldung gemeldet.
Die ÜNB-Jahresmeldung berücksichtigt ausschließlich die Ergebnisse von abgeschlossenen Abrechnungen. Für nicht abgerechnete Zeiträume entsteht ein Eintrag im Fehlerprotokoll.
EEG-Umlage
EEG-Umlage-Mengen und vereinnahmte Beträge werden ebenso wie alle anderen Vergütungspositionen ermittelt und im Zwischendokument ausgewiesen.
Nur für ÜNB-Monatsmeldungen gilt:
Die umlagepflichtigen Mengen werden aus der erwarteten Einspeisemenge und dem erwarteten Eigenverbrauch ermittelt.
Umlagepflichtige Anlagen mit dem Messkonzept Überschusseinspeisung werden mit einem Hinweis im Fehlerprotokoll von der ÜNB-Monatsmeldung ausgeschlossen.
Vermiedene Netznutzungsentgelte (vNNE)
Die vermiedenen Netznutzungsentgelte (vNNE) werden für alle betroffenen Netzebenen und Umspannebenen (im Folgenden: Netzebenen) gesondert berechnet und anschließend auf der Einspeiseebene kumuliert.
Welche Netzebenen betroffen sind, richtet sich nach dem Verhältnis- oder Rückspeisefaktor (r). Er gibt mit einem Wert zwischen 0 und 1 an, wie viel Prozent des eingespeisten Stroms in der betrachteten Netzebene verbleiben. Ein Anteilsfaktor von 1 auf der Ebene „MS“ bedeutet damit, dass aller EEG-Strom auf dieser Ebene verbleibt und nicht in die nächsthöhere Ebene rückgespeist wird. Ein (unrealistischer) Anteilsfaktor von 0 auf der Ebene „NS“ würde stattdessen bedeuten, dass in dieser Ebene kein EEG-Strom verbraucht sondern die Einspeisemenge zu 100% in die nächsthöhere Netzebene „NS/MS“ rückgespeist wird.
Nur für leistungsgemessene Anlagen relevant sind der Anteilsfaktor (a) und der Skalierungsfaktor (s).
Der Anteilsfaktor (a) beschreibt den Anteil der verstetigt zu bewertenden Einspeiseanlagen, zu denen EEG-Anlagen gehören, an der Menge aller leistungsgemessenen Einspeiseanlagen, zu denen z. B. auch nach dem Ist-Verfahren bewertete KWK-Anlagen gehören. Ein Anteilsfaktor von 1 bedeutet damit, dass alle leistungsgemessenen Einspeiseanlagen verstetigt zu bewerten sind, ein Anteilsfaktor von 0, dass es auf dieser Ebene keine verstetigt zu bewertenden (EEG-)Anlagen gibt.
Der Skalierungskator (s) gibt das Verhältnis zwischen der vermiedenen Leistung zum Zeitpunkt des maximalen Bezuges aus der betrachteten Netzebene und der tatsächlich vermiedenen Leistung zum Zeitpunkt der maximalen Bezugslast aus der vorgelagerten Spannungsebene an. Ein (unrealistischer) Wert von 1 bedeutet, dass beide Zeitpunkte zusammenfallen.
Nähere Erläuterungen finden Sie im VDN-Kalkulationsleitfaden zu § 18 StromNEV.
Meldung der Ausfallvergütung
Gemäß § 21 (1) EEG 2017 besteht der Anspruch auf die Zahlung der Einspeisevergütung nur für Kalendermonate, in denen der Anlagenbetreiber den Strom in ein Netz einspeist und dem Netzbetreiber zur Verfügung stellt. Bei Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt gilt das nur für eine Dauer von bis zu drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten und insgesamt bis zu 6 Kalendermonaten.
Ob und wann diese Höchstdauern überschritten sind, wird in den ÜNB-Jahresmeldungen aus den Abrechnungsergebnissen ermittelt.
Die ÜNB-Monatsmeldungen stellen nur überschlägige Abschlagsermittlungen dar und können nicht auf Abrechnungsergebnisse zugreifen. Deshalb werden hier über das Erreichen oder Überschreiten der Höchstdauern für direktvermarktungspflichtige Anlagen folgende Annahmen getroffen:
- Die Anlage nimmt die Ausfallvergütung für alle Monate im Kalenderjahr in Anspruch, die nicht in Direktvermarktung waren.
- Die Anlage nimmt die Ausfallvergütung für drei aufeinanderfolgende Kalendermonate in Anspruch.
- Im darauffolgenden Kalendermonat wird die Anlage nach § 52 (2) 1 Nr. 3 EEG 2017 mit dem Marktwert sanktioniert.
- Die Anlage nimmt die Ausfallvergütung in den nächsten drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Anspruch.
- In den restlichen Kalendermonaten des Jahres wird die Anlage wieder nach § 52 (2) 1 Nr. 3 EEG 2017 mit dem Marktwert sanktioniert.
Falls die Direktvermarktungspflicht und/oder das Ende eines Marktprämien-/Direktvermarktungsvertrages unterjährig eintritt, wird dieser Kalendermonat nicht mitgezählt.
Meldung von Umlagekategorien in der BNetzA-Meldung
Ausschließlich für die jährliche Meldung gilt: Soweit in der Datenmeldung an die BNetzA die Rechtsgrundlage für die Umlagepflicht oder -privilegierung für Strommengen abgefragt wird, trägt CS.EEG hier die Umlagekategorie ein, die sich direkt aus dem Umlagestatus der Anlage ergibt (Dialogablauf Personen und EEG-Umlage ändern, Dialogschritt Umlagestatus ändern). Falls auf Anlagen darüber hinaus Privilegierungstatbestände zutreffen, müssen diese manuell nachgetragen werden.
Falls der Umlagestatus nicht zutreffend gepflegt ist, kann die gemeldete Kategorie auch von der gegenüber dem Anlagenbetreiber abgerechneten Umlagekategorie abweichen.
Eine 4 kWp-Solaranlage mit gemessenem Eigenverbrauch hat den Umlagestatus volle EEG-Umlage. Dann wird für den Eigenverbrauch in den Abrechnungen zutreffend die Umlagekategorie EV6124-EEG—0 zugeordnet. In der BNetzA-Meldung wird dennoch aus dem Umlagestatus die Umlagekategorie EV61122-EEG100 ermittelt.
Für diese Kleinanlage wäre stattdessen der Umlagestatus Kleinanlage ohne Pflicht zur Eigenverbrauchsmessung zu pflegen.